Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Medienliga Berlin-Brandenburg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Die Farben des Vereins sind orange-weiß. Er führt folgendes Vereinsemblem: medienliga
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fußballsports. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Förderung des Fußballsports für Angehörige von Firmen, Interessengemeinschaften, Vereinen und Behörden in Berlin-Brandenburg;
(b) Federführende und mitverantwortliche Durchführung von Sportveranstaltungen, insbesondere die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes für die Mitglieder der Medienliga Berlin- Brandenburg e.V.;
(c) Sammeln von Spenden für die Zwecke gem. Buchstaben (a) und (b).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine< Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V. für die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendsportförderung.
(5) Die Medienliga Berlin-Brandenburg e.V. fördert keine berufsmäßige oder bezahlte sportliche Betätigung.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
(b) durch Austritt
(c) durch Ausschluss aus dem Verein
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
(5) Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dazu erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Gesamtvorstand).
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
(c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
(d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands werden in Versammlungen gefasst. Der Vorstand ist in Versammlungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
(7) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse des Vorstands, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, elektronische, telegrafische oder mündliche, auch fernmündliche, Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Vorstand an der Abstimmung beteiligt. Über jeden Beschluss ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und jedem Vorstand abschriftlich durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.
§ 7 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
(2) Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung
Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes,
(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
(e) Änderung der Satzung,
(f) Auflösung des Vereins,
(g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
(h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
– ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
(8) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(11) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(12) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(13) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dann der Schatzmeister. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gül-tigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(14) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienenen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl
der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge;
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(15) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landessportbund Berlin e.V. für die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendsportförderung.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen ist.

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